Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) beschlossen. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 21. Mai 2021 verabschiedet. Die Veröffentlichung des ATAD-Umsetzungsgesetzes ist am 30.06.2021 Bundesgesetzblatt 2021, Teil 1 Nr. 37 , am 30.06.2021 erfolgt.

Mit dem ATADUmsG werden insbesondere der Artikel 5 (Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung) sowie die Artikel 9 und 9b (Hybride Gestaltungen) der ATAD umgesetzt und die Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 ATAD) reformiert. Darüber hinaus wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch weitere Änderungen in das Gesetz aufgenommen. So wurden u. a. auch die Erklärungsfristen für die Steuererklärungen 2020 um drei Monate verlängert. Die Verlängerung gilt sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.

Somit haben Steuerpflichtige, die die Erklärung selbst erstellen, nun bis zum 31. Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Für Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Frist auf den 31. Mai 2022. Parallel hierzu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden ausgeweitet, sodass sich
• die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO und
• die – regulär 23-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 2 AO
um jeweils drei Monate verlängert. Diese Ausnahmeregelungen gelten gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.