Am 29.10.2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt
verkündet (BGBl I 2024, Nr. 323). Aus steuerlicher Sicht hervorzuheben
ist sicherlich die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege.

Bislang galt eine Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von grundsätzlich
zehn Jahren. Diese Frist ist nun auf acht Jahre verkürzt worden (§ 147
Abs. 3 der Abgabenordnung und § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs). Die Erleichterung
gilt grundsätzlich bereits dann, wenn am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes (1.1.2025) die bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.

Auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung
von Rechnungen in § 14b Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
wurde an die neue Frist angepasst. Die Entlastung gilt grundsätzlich für alle
Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.

Ab 2025 werden die Schwellenwerte bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen
von 7.500 EUR auf 9.000 EUR angehoben. Wird der Schwellenwert nicht überschritten,
muss die Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.

Quelle: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl I 2024, Nr. 323